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AVI 2012/31

Entscheid Versicherungsgericht, 17.04.2013

Sg Versicherungsgericht · 2013-04-17 · Deutsch SG

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Art. 214 Abs. 1 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Kündi­gung gegeben und somit die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Indem der inhaftierte Beschwerdeführer die ehemalige Arbeitgeberin zwei­einhalb Wochen über die Ursache seines Fernbleibens von der Arbeit im Unklaren gelassen hat, hat er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 17. April 2013, AVI 2012/31).

Sachverhalt

A. A.a   A.___ meldete sich am 9. Januar 2012 beim Regiona­len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.___ zur Arbeitsver­mitt­lung an (act. G 4.1 / 4) und stellte bei der Kantonalen Arbeitslo­sen­kasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2012 (act. G 4.1 / 34). Der Versicherte war seit 1. April 2008 als Maschinist Rohrproduktion bei der B.___ AG in einem Vollzeitpensum beschäftigt gewesen (act. G 4.1 / 17, 28). Vom 6. November bis 8. Dezember 2011 hatte er sich wegen Verdachtes auf versuchte vorsätzliche Tötung in Untersuchungshaft befunden (act. G 4.1 / 15 f.). Am 25. No­vember 2011 hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Januar 2012 gekündigt (act. G 4.1 / 6) und ihn mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 per sofort freigestellt (act. G 4.1 / 18). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Januar 2012 wurde zur Begründung der Kündigung ausgeführt, der Versi­cherte habe seine Meldepflicht verletzt, weshalb das Vertrau­en nicht mehr vorhanden gewesen sei (act. G 4.1 / 17, 28). A.b   Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 stellte die Kantonale Arbeitslo­senkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 4.1 / 27). A.c   Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2012 (act. G 4.1 / 36), in welcher der Versicherte beantragte, von einer Einstellung sei abzusehen oder diese sei zumindest auf unter sechs Tage (wegen leichtem Verschulden) herabzusetzen, wies die Kantonale Arbeitslo­senkasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2012 ab (act. G 4.1 / 38). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte sei seit 7. No­vember 2011 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben und habe seine ehemalige Arbeitgeberin erst am 23. November 2011 über seinen Verbleib informieren lassen. Während der Untersuchungshaft hätte jedoch die Möglichkeit bestanden, der ehemaligen Arbeitge­berin sein Fernbleiben früher zu melden respektive melden zu lassen. Durch sein Verhalten habe er ihr Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnis­ses gegeben, weshalb ihm ein schweres Verschulden an der Arbeits­losigkeit anzulasten sei. Da gewichtige Gründe für die Entlassung vorgelegen hätten, sei eine Einstellung von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt. B. B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter na­mens und im Auftrag des Beschwerdeführers eingereichte Be­schwerde vom 11. April 2012 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 19. März 2012 sei aufzuheben, auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten und dem Be­schwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der gleichzeitig auch sein amtlicher Verteidiger im Strafprozess sei, habe die ehemalige Arbeitgeberin am 23. November 2011 telefonisch über dessen Verbleib, die Gründe hierfür und den voraussichtlichen Entlassungstermin orientiert. Im besagten Telefonat habe sich die Arbeitgeberin dahingehend geäussert, dass diese An­gelegenheit in der Geschäftsleitung besprochen und dann entschieden werde, ob dem Beschwerdeführer zu kündigen sei. Da in den letzten Wochen/Monaten vor der Inhaftierung weitere Unregelmässigkeiten vorgekommen seien, müsse er allerdings mit der Kündigung rechnen. In der Folge habe die ehemalige Arbeitgeberin die Gelegenheit ge­nutzt und das Arbeitsverhältnis allein mit der Begründung des unent­schuldigten Fernbleibens von der Arbeit und ohne Erwähnung der an­deren Unregelmässigkeiten gekündigt. Des Weiteren verkenne die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, in welcher sich eine Person im Rahmen einer strafprozessualen Unter­suchungshaft befinde. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit von der Aussenwelt isoliert gewesen und habe deshalb keine Möglichkeit ge­habt, sich mit der ehemaligen Arbeitgeberin in Verbindung zu setzen. Eine solche Kontaktsperre / Isolation liege in der Natur der Untersu­chungshaft. Die einzige Möglichkeit mit der Aussenwelt zu kommuni­zieren habe lediglich über die sporadischen Kontakte mit dem amtli­chen Verteidiger bestanden. Unter diesen Umständen dem Beschwer­deführer ein schweres Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit anzu­lasten und ihn mit 38 Einstelltagen zu bestrafen, erscheine unverhält­nismässig und sei nicht rechtens. Ihn treffe – wenn überhaupt – höchstens ein leichtes Verschulden an der verspäteten Mitteilung ge­genüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Folglich könne nicht ange­nommen werden, es hätten gewichtige Gründe für eine Entlassung vorgelegen. Vielmehr dürfte die ehemalige Arbeitgeberin die Kündigung des Vertrages (auch) aus anderen Gründen ausgesprochen haben. B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte die Be­schwerdegegnerin die Abwei­sung der Beschwerde (act. G 4). Sie hielt fest, dass die zuständige Strafbehörde auf Wunsch einer in Untersuchungshaft gesetzten Per­son deren Arbeitgeber umgehend benachrichtige. Von einer Benach­richtigung werde abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie ver­biete oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehne. Diese Ver­pflichtung obliege auch der Polizei, was insbesondere bei der in ih­rer Kompetenz liegenden vorläufigen Festnahme von Belang sei. An der Nichtinformation könne namentlich dann ein Interesse bestehen, wenn nur mit einer kurzen Dauer der Festnahme zu rechnen sei, was vorlie­gend jedoch nicht zugetroffen habe. B.c   Mit Replik vom 18. Juni 2012 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, angesichts der vorliegenden besonderen Umstände sei die ehemalige Arbeitgeberin hinreichend frühzeitig informiert worden (act. G 8). Es sei offen­sichtlich, dass der ausschliessliche Bezug auf diese "Verspätung" als Grund für die Kündigung nur die halbe Wahrheit sei. Den Beschwer­deführer dafür zusätzlich noch mit 38 Einstelltagen zu bestrafen, sei nicht rechtens. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 wurde ergänzt, der Beschwerdeführer habe am 6. Juli 2012 mit der C.___ GmbH einen unbefristeten Einsatzvertrag als temporärer Mitarbeiter bei der B.___ AG unterzeichnet (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin ver­zichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 12).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig­keit für 38 Tage in der Anspruchs­berechtigung eingestellt hat.

E. 2 2.1    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatori­sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechti­gung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent­schädigung (AVIV; SR 837.02) namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeit­geber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. 2.2    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver­schuldeter Arbeits­losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen ge­mäss Art. 337 des Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es ge­nügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in be­ruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Selbstverschuldet kann die Arbeitslosigkeit auch sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis wegen für den Betrieb als untragbar erscheinenden Verhal­tens des Arbeitnehmers auflöst. Eine Einstellung in der Anspruchsbe­rechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Urteil des Bundesge­richtes vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242). 2.3    Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Be­schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistun­gen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Per­son vorsätzlich zu ihrer Entlassung beige­tragen hat. Da diese Be­stimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, ist sie im Ein­zelfall direkt anwendbar und geht damit allfällig widersprechendem Landesrecht vor (BGE 124 V 236 f. E. 3c). Eine Einstellung in der An­spruchsberechtigung setzt somit voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Urteile des Eidgenös­sischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtli­che Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. April 2006, C 6/06, E. 1.1 und C 11/06, E. 1, je mit Hinweisen auf BGE 124 V 236 E. 3b). 2.4    Vorsätzlich handelt im Sozialversicherungsrecht, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht, oder mindestens im Sinn des Eventualvor­satzes in Kauf nimmt (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 52). Eine zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung der Arbeitslosigkeit liegt bei­spielsweise dann vor, wenn die versicherte Person aufgrund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitgeber nicht oder nicht mehr toleriert und zu einer Kündigung führen wird, sie aber dennoch die ihr nach den persönlichen Umständen und Verhält­nissen zumutbare Anstrengung zu einer Änderung des beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt (vgl. BVR 1999 S. 379 E. 5c). Hat eine ver­sicherte Person nur grobfahrlässig zur Kündigung durch den Arbeitge­ber beigetragen, ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens nicht zulässig.

E. 3 3.1    In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Be­schwerdeführer vom 6. November bis 8. Dezember 2011 in Untersu­chungshaft befand. Am 7. November 2011 (Montag) blieb er erstmals der Arbeit fern. Am 23. November 2011 orientierte sein Rechtsvertreter und amtli­cher Verteidiger im Strafprozess die Arbeitgeberin telefonisch über die Untersuchungshaft. Mit Schrei­ben vom 25. November 2011 kündigte diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2012 und stellte ihn mit Schrei­ben vom 12. Dezember 2011 per sofort frei. 3.2    Als Grund für die Kündigung gab sie in der Arbeitgeberbescheini­gung vom 25. Januar 2012 an, der Beschwerdeführer habe seine Mel­depflicht verletzt, weshalb ihrerseits das Vertrauen nicht mehr vorhanden gewesen sei. Demgegenüber brachte der Beschwer­deführer vor, er sei während der Untersuchungshaft – abgesehen von den sporadischen Kontakten mit dem amtlichen Verteidiger – von der Aussenwelt abgeschirmt gewesen und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, sich mit seiner ehema­ligen Arbeitgeberin in Verbindung zu setzen. Somit treffe ihn – wenn überhaupt – höch­stens ein leichtes Verschulden an der verspäteten Mitteilung seines Fernbleibens von der Arbeit. Im Übrigen habe die ehemalige Arbeitgeberin die Gelegenheit genutzt und das Arbeitsverhältnis allein mit der Begrün­dung des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei aber (auch) aus anderen Gründen erfolgt.

E. 4 4.1    Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich eine allfällige Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten zu beurteilen ist und keine Würdigung des strafrechtlichen Vorwurfs erfolgt. Fraglich ist demnach, ob der Beschwerdeführer in Verletzung seiner arbeitsver­traglichen Pflichten ab dem 7. November 2011 unentschuldigt der Ar­beit ferngeblieben ist und seiner ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Unentschuldigt heisst, die Arbeitgebenden nicht rechtzeitig und ordnungsgemäss über den Verbleib zu orientieren. Die arbeitnehmende Person muss eine allfällige Abwesenheit möglichst zum Zeitpunkt ihres sonst üblichen Arbeitsbe­ginns melden oder melden lassen (Chopard, a.a.O., S. 109). 4.2    Der Beschwerdeführer blieb infolge der Untersuchungshaft erst­mals am 7. November 2011 der Arbeit fern. Eine Orientierung der ehemaligen Arbeitgeberin über den Grund seiner Abwesenheit erfolgte am 23. November 2011 durch den Rechtsver­treter. Somit war die ehemalige Arbeitgeberin zweieinhalb Wochen über den Verbleib des Beschwerdeführers im Unklaren, was einer den Umständen nach er­heblichen Zeitspanne entspricht. Richtig ist, dass Arbeitnehmende Arbeits­verhinderungen ihren Vorgesetzten umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen müssen, weshalb sie zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht im Stande sind. Die Anzeige muss den Arbeitgebenden ermöglichen, die Ursache der Abwesenheit der Mitarbeitenden zu erfahren. Dies gilt auch dann, wenn eine Untersuchungshaft den Grund für die Arbeits­verhinderung darstellt. Der Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmenden kann nämlich nicht derart weit gehen, dass die Arbeitgebenden über die Ursache des Fernbleibens völlig im Unklaren gelassen werden. Dem Beschwerdeführer muss klar gewesen sein, dass er sich in Fällen, in welchen er nicht in der Lage ist, die vertrag­lich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, bei seiner Ar­beitgeberin melden muss. Dies gilt selbst bei heiklen Anlässen wie der Anordnung einer Untersuchungshaft. Sodann ist betreffend den Einwand, er sei von der Aussenwelt isoliert gewesen und habe deshalb keine Möglich­keit gehabt, sich mit der ehemaligen Arbeitgeberin in Verbindung zu setzen, Folgendes festzu­halten: Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersu­chungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde auf ihren Wunsch umgehend den Arbeitgeber (Art. 214 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Arbeit­gebende sind spätestens dann zu orientieren, wenn die verhaftete oder inhaftierte Person an ih­rem Arbeitsplatz wider Erwarten nicht erscheint. Gegenstand der Be­nachrichtigung ist allein die Tatsache der vorläufigen Festnahme bzw. der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Benach­richtigungspflicht der Strafbehörde besteht allerdings nur dann, wenn der entsprechen­den Benachrichtigung ein Wunsch der betroffenen Person zugrunde liegt. Damit dieser Wunsch auch geäussert werden kann oder eben nicht, ist die betroffene Person über die Orientierungsmöglichkeit auf­zuklären. Im Übrigen kann der Untersuchungszweck einer Benachrichti­gung entgegenstehen, wenn dadurch insbesondere eine Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr ent­stehen könnte (vgl. Ulrich Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 10 f., 15 und 20 zu Art. 214 StPO). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch nicht hervor, dass der Untersuchungszweck oder andere Gründe einer rechtzeitigen Benachrichtigung entgegenstanden hätten oder der Beschwerdeführer nicht über die Orientierungsmöglichkeit aufgeklärt worden wäre. Somit ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer umgehenden Benachrichtigung seiner ehemaligen Arbeitgebe­rin nicht genutzt hat. Die Mitteilung über seinen Verbleib, welche erst zweieinhalb Wochen nachdem er erstmals der Arbeit ferngeblieben war erfolgte, wurde mithin nicht zum frühestmögli­chen Zeitpunkt veranlasst. Im Übrigen lag keine kurze Dauer der Festnahme vor, welche eine Nichtinformation allen­falls zu rechtfertigen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer konnte je­denfalls nicht ohne Weiteres annehmen, dass seine Abwesenheit ohne Anzeige in guten Treuen gerechtfertigt ist. Folglich setzte er ein Verhalten, bei welchem er mit einer Entlassung durch die Arbeitgeberin rechnen musste. Damit ist eine eventualvorsätzliche In­kaufnahme der Kündigung zu beja­hen. Nach dem Gesagten ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstver­schuldet, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht verfügte.

E. 5 5.1    Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügten 38 Einstelltage angemessen sind. 5.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver­schuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich­tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Scha­den, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi­cherung verursacht hat. 5.3    Weil der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich zu seiner Entlas­sung beigetragen hat, ist von einem schweren Ver­schulden auszugehen, womit ein Sanktionsrahmen von 31 bis 60 Ta­gen zur Verfügung steht (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Bei der konkreten Sanktionsbemessung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ordentlich gekündigt wurde (mit Freistellung per 12. Dezember 2011). Des Weiteren ist bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei zu bedenken, dass die ehemalige Arbeitgebe­rin, welche das Arbeitsverhältnis mit der Begründung des nicht mehr vorhandenen Vertrauensverhältnisses aufgelöst habe, ihn rund fünf Monate später wieder eingestellt habe, festzuhalten, dass er den betreffenden Einsatzvertrag mit der C.___ GmbH abgeschlossen hat. Die ehemalige Arbeitgeberfirma bildet lediglich, aber immerhin den Einsatzbetrieb. Schliesslich ist auf­grund des gegen den Beschwerdeführer im Strafverfahren vorliegenden Vorwurfs eines Verbrechens anzunehmen, dass ihm eine Benachrichtigung der ehemaligen Arbeitgebe­rin nicht leicht gefallen ist. Weitere Entlastungsgründe sind nicht auszuma­chen. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint vorliegend eine Reduktion der verfügten Einstelldauer in den untersten Bereich des schweren Verschuldens angezeigt, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auszugehen ist.

E. 6 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 19. März 2012 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

E. 7 7.1    Des Weiteren ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu befinden. 7.2    Gemäss Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] wird der Beschwerde führenden Person, wo die Ver­hältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Voraussetzung für die unentgeltliche Vertretung ist unter anderem, dass die Beschwerde führende Partei über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, welche für die Anwaltskosten aufzukommen hat, und dass sie finanziell bedürftig ist. 7.3    Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrenens seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung diverse Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben vom 20. September 2012 forderte die Verfahrensleitung ihn zu­sätzlich auf, insbesondere folgende Dokumente einzureichen: Belege hinsichtlich des Verwendungszwecks des per Ende Dezember 2011 ausgewiesenen Kontoguthabens von Fr. 19'000.-- (Combikonto der E.___ AG) und die Versicherungspolice der Rechtsschutzversi­cherung F.___ inklusive Begründung, weshalb jene für die vor­liegenden Anwaltskosten nicht aufkomme. In der Folge wurden keine Belege bezüglich der Verwendung der Fr. 19'000.-- eingereicht. Stattdessen wurde im Wesentlichen die Rückzahlung eines steuerlich nicht ausgewiesenen Darlehens (privater Darlehensgeber) behauptet. Überdies wurde festgehalten, die Deckungsabsage – die Rechtsschutzversicherung lehne gestützt auf ihre AVB eine Versicherungsdeckung ab – sei lediglich telefonisch erfolgt. Es ist folglich nicht ausgewiesen, ob bzw. weshalb die Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Fall keine De­ckung gewähren sollte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

E. 8 8.1    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 8.2    Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzich­tete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beur­teilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle und unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barausla­gen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. März 2012 teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

2.       Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Nataša Stanković Entscheid vom 17. April 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitgeberkündigung) Sachverhalt: A. A.a   A.___ meldete sich am 9. Januar 2012 beim Regiona­len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.___ zur Arbeitsver­mitt­lung an (act. G 4.1 / 4) und stellte bei der Kantonalen Arbeitslo­sen­kasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2012 (act. G 4.1 / 34). Der Versicherte war seit 1. April 2008 als Maschinist Rohrproduktion bei der B.___ AG in einem Vollzeitpensum beschäftigt gewesen (act. G 4.1 / 17, 28). Vom 6. November bis 8. Dezember 2011 hatte er sich wegen Verdachtes auf versuchte vorsätzliche Tötung in Untersuchungshaft befunden (act. G 4.1 / 15 f.). Am 25. No­vember 2011 hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Januar 2012 gekündigt (act. G 4.1 / 6) und ihn mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 per sofort freigestellt (act. G 4.1 / 18). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Januar 2012 wurde zur Begründung der Kündigung ausgeführt, der Versi­cherte habe seine Meldepflicht verletzt, weshalb das Vertrau­en nicht mehr vorhanden gewesen sei (act. G 4.1 / 17, 28). A.b   Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 stellte die Kantonale Arbeitslo­senkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 4.1 / 27). A.c   Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2012 (act. G 4.1 / 36), in welcher der Versicherte beantragte, von einer Einstellung sei abzusehen oder diese sei zumindest auf unter sechs Tage (wegen leichtem Verschulden) herabzusetzen, wies die Kantonale Arbeitslo­senkasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2012 ab (act. G 4.1 / 38). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte sei seit 7. No­vember 2011 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben und habe seine ehemalige Arbeitgeberin erst am 23. November 2011 über seinen Verbleib informieren lassen. Während der Untersuchungshaft hätte jedoch die Möglichkeit bestanden, der ehemaligen Arbeitge­berin sein Fernbleiben früher zu melden respektive melden zu lassen. Durch sein Verhalten habe er ihr Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnis­ses gegeben, weshalb ihm ein schweres Verschulden an der Arbeits­losigkeit anzulasten sei. Da gewichtige Gründe für die Entlassung vorgelegen hätten, sei eine Einstellung von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt. B. B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter na­mens und im Auftrag des Beschwerdeführers eingereichte Be­schwerde vom 11. April 2012 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 19. März 2012 sei aufzuheben, auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten und dem Be­schwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der gleichzeitig auch sein amtlicher Verteidiger im Strafprozess sei, habe die ehemalige Arbeitgeberin am 23. November 2011 telefonisch über dessen Verbleib, die Gründe hierfür und den voraussichtlichen Entlassungstermin orientiert. Im besagten Telefonat habe sich die Arbeitgeberin dahingehend geäussert, dass diese An­gelegenheit in der Geschäftsleitung besprochen und dann entschieden werde, ob dem Beschwerdeführer zu kündigen sei. Da in den letzten Wochen/Monaten vor der Inhaftierung weitere Unregelmässigkeiten vorgekommen seien, müsse er allerdings mit der Kündigung rechnen. In der Folge habe die ehemalige Arbeitgeberin die Gelegenheit ge­nutzt und das Arbeitsverhältnis allein mit der Begründung des unent­schuldigten Fernbleibens von der Arbeit und ohne Erwähnung der an­deren Unregelmässigkeiten gekündigt. Des Weiteren verkenne die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, in welcher sich eine Person im Rahmen einer strafprozessualen Unter­suchungshaft befinde. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit von der Aussenwelt isoliert gewesen und habe deshalb keine Möglichkeit ge­habt, sich mit der ehemaligen Arbeitgeberin in Verbindung zu setzen. Eine solche Kontaktsperre / Isolation liege in der Natur der Untersu­chungshaft. Die einzige Möglichkeit mit der Aussenwelt zu kommuni­zieren habe lediglich über die sporadischen Kontakte mit dem amtli­chen Verteidiger bestanden. Unter diesen Umständen dem Beschwer­deführer ein schweres Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit anzu­lasten und ihn mit 38 Einstelltagen zu bestrafen, erscheine unverhält­nismässig und sei nicht rechtens. Ihn treffe – wenn überhaupt – höchstens ein leichtes Verschulden an der verspäteten Mitteilung ge­genüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Folglich könne nicht ange­nommen werden, es hätten gewichtige Gründe für eine Entlassung vorgelegen. Vielmehr dürfte die ehemalige Arbeitgeberin die Kündigung des Vertrages (auch) aus anderen Gründen ausgesprochen haben. B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte die Be­schwerdegegnerin die Abwei­sung der Beschwerde (act. G 4). Sie hielt fest, dass die zuständige Strafbehörde auf Wunsch einer in Untersuchungshaft gesetzten Per­son deren Arbeitgeber umgehend benachrichtige. Von einer Benach­richtigung werde abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie ver­biete oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehne. Diese Ver­pflichtung obliege auch der Polizei, was insbesondere bei der in ih­rer Kompetenz liegenden vorläufigen Festnahme von Belang sei. An der Nichtinformation könne namentlich dann ein Interesse bestehen, wenn nur mit einer kurzen Dauer der Festnahme zu rechnen sei, was vorlie­gend jedoch nicht zugetroffen habe. B.c   Mit Replik vom 18. Juni 2012 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, angesichts der vorliegenden besonderen Umstände sei die ehemalige Arbeitgeberin hinreichend frühzeitig informiert worden (act. G 8). Es sei offen­sichtlich, dass der ausschliessliche Bezug auf diese "Verspätung" als Grund für die Kündigung nur die halbe Wahrheit sei. Den Beschwer­deführer dafür zusätzlich noch mit 38 Einstelltagen zu bestrafen, sei nicht rechtens. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 wurde ergänzt, der Beschwerdeführer habe am 6. Juli 2012 mit der C.___ GmbH einen unbefristeten Einsatzvertrag als temporärer Mitarbeiter bei der B.___ AG unterzeichnet (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin ver­zichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 12). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig­keit für 38 Tage in der Anspruchs­berechtigung eingestellt hat. 2. 2.1    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatori­sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechti­gung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent­schädigung (AVIV; SR 837.02) namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeit­geber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. 2.2    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver­schuldeter Arbeits­losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen ge­mäss Art. 337 des Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es ge­nügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in be­ruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Selbstverschuldet kann die Arbeitslosigkeit auch sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis wegen für den Betrieb als untragbar erscheinenden Verhal­tens des Arbeitnehmers auflöst. Eine Einstellung in der Anspruchsbe­rechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Urteil des Bundesge­richtes vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242). 2.3    Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Be­schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistun­gen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Per­son vorsätzlich zu ihrer Entlassung beige­tragen hat. Da diese Be­stimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, ist sie im Ein­zelfall direkt anwendbar und geht damit allfällig widersprechendem Landesrecht vor (BGE 124 V 236 f. E. 3c). Eine Einstellung in der An­spruchsberechtigung setzt somit voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Urteile des Eidgenös­sischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtli­che Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. April 2006, C 6/06, E. 1.1 und C 11/06, E. 1, je mit Hinweisen auf BGE 124 V 236 E. 3b). 2.4    Vorsätzlich handelt im Sozialversicherungsrecht, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht, oder mindestens im Sinn des Eventualvor­satzes in Kauf nimmt (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 52). Eine zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung der Arbeitslosigkeit liegt bei­spielsweise dann vor, wenn die versicherte Person aufgrund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitgeber nicht oder nicht mehr toleriert und zu einer Kündigung führen wird, sie aber dennoch die ihr nach den persönlichen Umständen und Verhält­nissen zumutbare Anstrengung zu einer Änderung des beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt (vgl. BVR 1999 S. 379 E. 5c). Hat eine ver­sicherte Person nur grobfahrlässig zur Kündigung durch den Arbeitge­ber beigetragen, ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens nicht zulässig. 3. 3.1    In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Be­schwerdeführer vom 6. November bis 8. Dezember 2011 in Untersu­chungshaft befand. Am 7. November 2011 (Montag) blieb er erstmals der Arbeit fern. Am 23. November 2011 orientierte sein Rechtsvertreter und amtli­cher Verteidiger im Strafprozess die Arbeitgeberin telefonisch über die Untersuchungshaft. Mit Schrei­ben vom 25. November 2011 kündigte diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2012 und stellte ihn mit Schrei­ben vom 12. Dezember 2011 per sofort frei. 3.2    Als Grund für die Kündigung gab sie in der Arbeitgeberbescheini­gung vom 25. Januar 2012 an, der Beschwerdeführer habe seine Mel­depflicht verletzt, weshalb ihrerseits das Vertrauen nicht mehr vorhanden gewesen sei. Demgegenüber brachte der Beschwer­deführer vor, er sei während der Untersuchungshaft – abgesehen von den sporadischen Kontakten mit dem amtlichen Verteidiger – von der Aussenwelt abgeschirmt gewesen und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, sich mit seiner ehema­ligen Arbeitgeberin in Verbindung zu setzen. Somit treffe ihn – wenn überhaupt – höch­stens ein leichtes Verschulden an der verspäteten Mitteilung seines Fernbleibens von der Arbeit. Im Übrigen habe die ehemalige Arbeitgeberin die Gelegenheit genutzt und das Arbeitsverhältnis allein mit der Begrün­dung des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei aber (auch) aus anderen Gründen erfolgt. 4. 4.1    Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich eine allfällige Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten zu beurteilen ist und keine Würdigung des strafrechtlichen Vorwurfs erfolgt. Fraglich ist demnach, ob der Beschwerdeführer in Verletzung seiner arbeitsver­traglichen Pflichten ab dem 7. November 2011 unentschuldigt der Ar­beit ferngeblieben ist und seiner ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Unentschuldigt heisst, die Arbeitgebenden nicht rechtzeitig und ordnungsgemäss über den Verbleib zu orientieren. Die arbeitnehmende Person muss eine allfällige Abwesenheit möglichst zum Zeitpunkt ihres sonst üblichen Arbeitsbe­ginns melden oder melden lassen (Chopard, a.a.O., S. 109). 4.2    Der Beschwerdeführer blieb infolge der Untersuchungshaft erst­mals am 7. November 2011 der Arbeit fern. Eine Orientierung der ehemaligen Arbeitgeberin über den Grund seiner Abwesenheit erfolgte am 23. November 2011 durch den Rechtsver­treter. Somit war die ehemalige Arbeitgeberin zweieinhalb Wochen über den Verbleib des Beschwerdeführers im Unklaren, was einer den Umständen nach er­heblichen Zeitspanne entspricht. Richtig ist, dass Arbeitnehmende Arbeits­verhinderungen ihren Vorgesetzten umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen müssen, weshalb sie zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht im Stande sind. Die Anzeige muss den Arbeitgebenden ermöglichen, die Ursache der Abwesenheit der Mitarbeitenden zu erfahren. Dies gilt auch dann, wenn eine Untersuchungshaft den Grund für die Arbeits­verhinderung darstellt. Der Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmenden kann nämlich nicht derart weit gehen, dass die Arbeitgebenden über die Ursache des Fernbleibens völlig im Unklaren gelassen werden. Dem Beschwerdeführer muss klar gewesen sein, dass er sich in Fällen, in welchen er nicht in der Lage ist, die vertrag­lich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, bei seiner Ar­beitgeberin melden muss. Dies gilt selbst bei heiklen Anlässen wie der Anordnung einer Untersuchungshaft. Sodann ist betreffend den Einwand, er sei von der Aussenwelt isoliert gewesen und habe deshalb keine Möglich­keit gehabt, sich mit der ehemaligen Arbeitgeberin in Verbindung zu setzen, Folgendes festzu­halten: Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersu­chungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde auf ihren Wunsch umgehend den Arbeitgeber (Art. 214 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Arbeit­gebende sind spätestens dann zu orientieren, wenn die verhaftete oder inhaftierte Person an ih­rem Arbeitsplatz wider Erwarten nicht erscheint. Gegenstand der Be­nachrichtigung ist allein die Tatsache der vorläufigen Festnahme bzw. der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Benach­richtigungspflicht der Strafbehörde besteht allerdings nur dann, wenn der entsprechen­den Benachrichtigung ein Wunsch der betroffenen Person zugrunde liegt. Damit dieser Wunsch auch geäussert werden kann oder eben nicht, ist die betroffene Person über die Orientierungsmöglichkeit auf­zuklären. Im Übrigen kann der Untersuchungszweck einer Benachrichti­gung entgegenstehen, wenn dadurch insbesondere eine Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr ent­stehen könnte (vgl. Ulrich Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 10 f., 15 und 20 zu Art. 214 StPO). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch nicht hervor, dass der Untersuchungszweck oder andere Gründe einer rechtzeitigen Benachrichtigung entgegenstanden hätten oder der Beschwerdeführer nicht über die Orientierungsmöglichkeit aufgeklärt worden wäre. Somit ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer umgehenden Benachrichtigung seiner ehemaligen Arbeitgebe­rin nicht genutzt hat. Die Mitteilung über seinen Verbleib, welche erst zweieinhalb Wochen nachdem er erstmals der Arbeit ferngeblieben war erfolgte, wurde mithin nicht zum frühestmögli­chen Zeitpunkt veranlasst. Im Übrigen lag keine kurze Dauer der Festnahme vor, welche eine Nichtinformation allen­falls zu rechtfertigen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer konnte je­denfalls nicht ohne Weiteres annehmen, dass seine Abwesenheit ohne Anzeige in guten Treuen gerechtfertigt ist. Folglich setzte er ein Verhalten, bei welchem er mit einer Entlassung durch die Arbeitgeberin rechnen musste. Damit ist eine eventualvorsätzliche In­kaufnahme der Kündigung zu beja­hen. Nach dem Gesagten ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstver­schuldet, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht verfügte. 5. 5.1    Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügten 38 Einstelltage angemessen sind. 5.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver­schuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich­tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Scha­den, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi­cherung verursacht hat. 5.3    Weil der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich zu seiner Entlas­sung beigetragen hat, ist von einem schweren Ver­schulden auszugehen, womit ein Sanktionsrahmen von 31 bis 60 Ta­gen zur Verfügung steht (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Bei der konkreten Sanktionsbemessung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ordentlich gekündigt wurde (mit Freistellung per 12. Dezember 2011). Des Weiteren ist bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei zu bedenken, dass die ehemalige Arbeitgebe­rin, welche das Arbeitsverhältnis mit der Begründung des nicht mehr vorhandenen Vertrauensverhältnisses aufgelöst habe, ihn rund fünf Monate später wieder eingestellt habe, festzuhalten, dass er den betreffenden Einsatzvertrag mit der C.___ GmbH abgeschlossen hat. Die ehemalige Arbeitgeberfirma bildet lediglich, aber immerhin den Einsatzbetrieb. Schliesslich ist auf­grund des gegen den Beschwerdeführer im Strafverfahren vorliegenden Vorwurfs eines Verbrechens anzunehmen, dass ihm eine Benachrichtigung der ehemaligen Arbeitgebe­rin nicht leicht gefallen ist. Weitere Entlastungsgründe sind nicht auszuma­chen. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint vorliegend eine Reduktion der verfügten Einstelldauer in den untersten Bereich des schweren Verschuldens angezeigt, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auszugehen ist. 6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 19. März 2012 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 7. 7.1    Des Weiteren ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu befinden. 7.2    Gemäss Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] wird der Beschwerde führenden Person, wo die Ver­hältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Voraussetzung für die unentgeltliche Vertretung ist unter anderem, dass die Beschwerde führende Partei über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, welche für die Anwaltskosten aufzukommen hat, und dass sie finanziell bedürftig ist. 7.3    Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrenens seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung diverse Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben vom 20. September 2012 forderte die Verfahrensleitung ihn zu­sätzlich auf, insbesondere folgende Dokumente einzureichen: Belege hinsichtlich des Verwendungszwecks des per Ende Dezember 2011 ausgewiesenen Kontoguthabens von Fr. 19'000.-- (Combikonto der E.___ AG) und die Versicherungspolice der Rechtsschutzversi­cherung F.___ inklusive Begründung, weshalb jene für die vor­liegenden Anwaltskosten nicht aufkomme. In der Folge wurden keine Belege bezüglich der Verwendung der Fr. 19'000.-- eingereicht. Stattdessen wurde im Wesentlichen die Rückzahlung eines steuerlich nicht ausgewiesenen Darlehens (privater Darlehensgeber) behauptet. Überdies wurde festgehalten, die Deckungsabsage – die Rechtsschutzversicherung lehne gestützt auf ihre AVB eine Versicherungsdeckung ab – sei lediglich telefonisch erfolgt. Es ist folglich nicht ausgewiesen, ob bzw. weshalb die Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Fall keine De­ckung gewähren sollte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 8. 8.1    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 8.2    Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzich­tete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beur­teilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle und unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barausla­gen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. März 2012 teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

2.       Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.